(1) Die Gemeinde hat geeignete Einrichtungen vorzusehen, um die Bevölkerung und die gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten vor absehbaren Katastrophen zu warnen und bei deren Eintritt alarmieren zu können.
(2) Können Signalanlagen gemäß Abs. 1 nicht zweckmäßigerweise auf gemeindeeigenen Liegenschaften erstellt werden, so sind die Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschaftseigentümer zur Duldung der Anbringung der Signalanlagen und deren Instandhaltung auf ihren Liegenschaften verpflichtet. Dabei ist unter möglichster Schonung ihrer Rechte vorzugehen. Diese haben einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Gemeinde. § 21 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(3) Jede Person, die sich in der Gemeinde aufhält, ist verpflichtet, die bei der Katastrophenwarnung oder -alarmierung allenfalls erteilten Anweisungen der gemäß § 13 zuständigen Behörde oder der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten zu befolgen.
(4) Die Gemeinde hat jährlich Probealarme durchzuführen und hierüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen, in denen auch allenfalls aufgetretene Mängel zu beschreiben sind. Die festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beheben. Die Veranlassung der Probealarme hat zu entfallen, wenn diese von anderer Stelle (z. B. der Landeswarnzentrale) durchgeführt werden.
(5) Die Zeichen zur Warnung und Alarmierung gemäß Abs. 1 sind in der NÖ Alarmierungsverordnung, LGBl. 4400, geregelt.
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