(1) Katastrophenhilfe gemäß § 2 Z 3 ist auf Anforderung durch die zuständige Behörde gemäß § 13 zu leisten.
(2) Zur Katastrophenhilfe verpflichtet sind insbesondere:
1. | der Katastrophenhilfsdienst der Freiwilligen Feuerwehren gemäß § 4 sowie des NÖ Landesfeuerwehrverbandes gemäß § 5, | |||||||||
2. | Körperschaften und Einrichtungen, deren satzungs- oder statutengemäßer Zweck auf die in diesem Gesetz umschriebenen Aufgaben gerichtet ist, nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit der Landesregierung, | |||||||||
3. | Einrichtungen und Personal des Landes und der Gemeinden. |
(3) Hinsichtlich der Leitungs-, Organisations- und Unterstellungsverhältnisse innerhalb der gemäß Abs. 2 verpflichteten Körperschaften und Einrichtungen gelten die einschlägigen Vorschriften und Satzungen, soweit dieses Gesetz keine ausdrücklichen Regelungen vorsieht.
(4) Die gemäß Abs. 2 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten sind während der Dauer des Einsatzes Hilfsorgane der zuständigen Behörde gemäß § 13 und an deren Weisungen gebunden.
(5) Die gemäß Abs. 2 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten haben insbesondere:
1. | die gemäß § 7 zuständigen Behörden bei der Erstellung und Fortschreibung der Katastrophenschutzpläne zu unterstützen, | |||||||||
2. | auf Anforderung geeignete Personen für die Mitwirkung bei der Leitung der Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung gemäß § 13 zu benennen und | |||||||||
3. | an Katastrophenschutzausbildungen und -übungen gemäß §§ 11 und 12 teilzunehmen. |
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