(1) Jede Person hat sich im Katastrophengebiet so zu verhalten, dass Einsatzmaßnahmen ungehindert ablaufen können. Das Katastrophengebiet samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten ist auf Anordnung der gemäß § 13 zuständigen Behörde sowie der Einsatzorganisationen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhalten. Die Inhaberinnen oder Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung zu dulden.
(2) Soweit es zur Bewältigung der Katastrophe notwendig ist, hat die gemäß § 13 zuständige Behörde mit Verordnung das Verlassen des Katastrophengebietes anzuordnen und dessen Betreten oder Befliegen zu verbieten.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind in geeigneter Weise, wie etwa in Rundfunk bzw. Fernsehen oder mittels Megaphon kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die gemäß § 13 zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
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