(1) Leistungs- bzw. Duldungsverpflichteten nach den §§ 16 und 17 gebührt eine angemessene Entschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn die getroffene Maßnahme ausschließlich oder überwiegend der Abwehr von Schäden der Verpflichteten oder des Verpflichteten selbst oder ihrer bzw. seiner Angehörigen diente.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb eines Jahres ab Ende der Katastrophe gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz schriftlich geltend zu machen. Darüber ist innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung eine gütliche Einigung anzustreben. Wird keine Einigung erzielt, so kann die Person, die den vermögensrechtlichen Nachteil erlitten hat, die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Land hat einen Beitrag zu den Einsatzkosten der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten zu leisten. Die Landesregierung kann nähere Festlegungen in einer Richtlinie treffen.
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