§ 19 NÖ KHG 2016 Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

NÖ KHG 2016 - NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Sicherheitsbehörden haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.

(2) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit im Katastrophengebiet die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.

(3) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der von einer Katastrophe unmittelbar Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese dazu nicht in der Lage sind, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen

(4) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, nach Maßgabe des § 10 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2018, die erhobenen Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 NÖ KHG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 NÖ KHG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 NÖ KHG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 NÖ KHG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 NÖ KHG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 NÖ KHG 2016
§ 20 NÖ KHG 2016