(1) Die Sicherheitsbehörden haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.
(2) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit im Katastrophengebiet die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.
(3) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der von einer Katastrophe unmittelbar Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese dazu nicht in der Lage sind, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen
(4) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, nach Maßgabe des § 10 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2018, die erhobenen Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
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