(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist im Rahmen der finanziellen und personellen Mittel verpflichtet, aus den Mannschaften und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren besondere Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst zu schaffen und zu erhalten sowie für deren einheitliche Ausbildung zu sorgen. Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Bei der Zusammensetzung der Einheiten ist darauf zu achten, dass die örtliche Einsatzbereitschaft der betroffenen Feuerwehren gewährleistet bleibt. Insbesondere ist im Bereiche eines jeden Verwaltungsbezirkes eine solche Einrichtung (Einheit) zu bilden.
(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 sind der Landesfeuerwehrkommandantin oder dem Landesfeuerwehrkommandanten unterstellt und über Aufforderung der zuständigen Behörde gemäß § 13 dieser für die Dauer des Einsatzes zuzuweisen.
(3) Der Organisations- und Ausrüstungsstand des Katastrophenhilfsdienstes des NÖ Landesfeuerwehrverbandes ist von diesem der Landesregierung und allen Bezirksverwaltungsbehörden mindestens einmal jährlich bekanntzugeben.
(4) Im Bedarfsfalle sind die nach § 4 Abs. 1 verpflichteten Freiwilligen Feuerwehren durch die Landesfeuerwehrkommandantin oder den Landesfeuerwehrkommandanten unter Bedachtnahme auf einen Auftrag nach § 4 Abs. 2 als Verstärkung der Einrichtungen nach Abs. 1 einzusetzen.
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