(1) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass für die gemäß § 13 zuständigen Behörden sowie die gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten entsprechende Schulungsangebote zur Aneignung der im Rahmen des Katastrophenschutzes notwendigen Kenntnisse zur Verfügung stehen.
(2) Die Landesregierung hat für die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Selbstschutz der Bevölkerung zu sorgen und Anleitungen zum Schutz vor Personen- und Sachschäden zu geben. Sie kann sich dazu des NÖ Zivilschutzverbandes bedienen.
(3) Die Gemeinden sollen die Bevölkerung in regelmäßigen Abständen über Maßnahmen zum Schutz vor Katastrophen informieren. Dazu kann jede Gemeinde eine geeignete Person als Zivilschutzbeauftragte oder Zivilschutzbeauftragten bestellen.
(4) Die Aufgaben der Zivilschutzbeauftragten oder des Zivilschutzbeauftragten umfassen insbesondere:
1. | Beratung und Unterstützung der Gemeinden in allen Fragen des Zivilschutzes, | |||||||||
2. | Beratung der Gemeinde bei der Information der Bevölkerung über Maßnahmen des Selbstschutzes gemäß § 15, | |||||||||
3. | Mitwirkung bei der Erstellung von Katastrophenschutzplänen und bei der Information der Bevölkerung über Katastrophenschutzpläne und Sonderalarmpläne der Gemeinde, | |||||||||
4. | Teilnahme an Übungen gemäß § 11. |
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