§ 9 NÖ KHG 2016 Externe Notfallpläne für bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen nach der Richtlinie 2006/21/EG

NÖ KHG 2016 - NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG (§ 24 Z 2) über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie hat die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht schon § 8 anzuwenden ist, einen externen Notfallplan zu erstellen.

(2) § 8 Abs. 2 bis 11 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 02.09.2016 bis 31.12.9999
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