(1) Soweit die zur Katastrophenbewältigung benötigten Hilfsorgane oder Hilfsmittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, sind die zuständigen Behörden gemäß § 13 sowie die Einsatzorganisationen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 berechtigt,
1. | jede physische oder juristische Person nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zur erforderlichen Hilfeleistung zu verpflichten und | |||||||||
2. | die Bereitstellung von Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen, Einsatzmitteln und -geräten sowie von Sachen, die für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, anzuordnen. |
(2) Das im Zuge der Katastrophenbewältigung erforderliche Betreten und Benützen von Gebäuden und Grundstücken sowie die Inanspruchnahme privater Einsatzmittel ist zu dulden. Weiters sind Maßnahmen, die zur Abwehr oder Verringerung von Katastrophenschäden unbedingt erforderlich sind, insbesondere die Entfernung von Hindernissen oder das Anbringen von Einrichtungen, zu dulden.
(3) Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 haben nur für die unbedingt erforderliche Dauer und bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen.
(4) Die gemäß Abs. 1 zur Hilfeleistung verpflichteten Personen sind, soweit es sich nicht um die bloße Bereitstellung von Sachen handelt, Hilfsorgane der gemäß § 13 zuständigen Behörde.
(5) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind über Aufforderung der Behörden gemäß § 13 verpflichtet, ihre Einrichtungen, insbesondere Alarmeinrichtungen, Feuerwehrmannschaft und -ausrüstung und sonstige für die Katastrophenhilfe geeignete öffentliche Gebäude, Räumlichkeiten, Liegenschaften oder Geräte kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Landesregierung hat ihre Einrichtungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Katastrophenhilfe geeignet sind, und erforderlichenfalls das in seinen Diensten stehende Personal zur Unterstützung der Behörden gemäß § 13 über deren Aufforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen. |
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