(1) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben für ihren Zuständigkeitsbereich Katastrophenschutzpläne zu erstellen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
1. | eine Übersicht über die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der für den Katastrophenschutz bedeutsamen topographischen und infrastrukturellen Merkmale; | |||||||||
2. | die Arten der absehbaren Katastrophen unter Angabe der besonders gefährdeten Bereiche und der Art der jeweils zu erwartenden Gefahren (Gefahrenanalyse); | |||||||||
3. | die Angabe der Maßnahmen, die zur Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung zu treffen sind, einschließlich der Maßnahmen des Selbstschutzes, | |||||||||
4. | eine Aufzählung der Einrichtungen, die für Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung zur Verfügung stehen, einschließlich der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten. |
(2) Ergibt sich aus der Gefahrenanalyse gemäß Abs. 1 der Bedarf einer speziellen Vorbereitung für ein bestimmtes Ereignis oder ein bestimmtes Gebiet, ist ein Sonderkatastrophenschutzplan zu erstellen.
(3) Katastrophenschutzpläne gemäß Abs. 1 und 2 haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigten.
(4) Unbeschadet der §§ 8 und 9 sind Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, die im Katastrophenfall eines besonderen Katastropheneinsatzes bedürfen oder bei denen die Gefahr der Auslösung einer Katastrophe durch technische Vorgänge besteht, zur Auskunftserteilung und Mitwirkung an der Katastrophenschutzplanung verpflichtet.
(5) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben ihre Katastrophenschutzpläne bei Bedarf, zumindest aber alle 3 Jahre, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.
(6) Die Gemeinden haben ihre Katastrophenschutzpläne den Bezirksverwaltungsbehörden, die Bezirksverwaltungsbehörden ihre Katastrophenschutzpläne der Landesregierung zu übermitteln.
(7) Die Katastrophenschutzpläne gemäß Abs. 1 sind nach einheitlichen Richtlinien der Landesregierung zu erstellen. Die Landesregierung hat vor Beschlussfassung der Richtlinien die Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, und die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören. Die Richtlinien sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
(8) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, folgende für die Bewältigung einer Katastrophe erforderliche personenbezogene und andere Daten gemeinsam zu verarbeiten:
1. | Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Merkmale und Kontaktdaten zu Objekten, von denen eine Katastrophe ausgelöst werden kann oder die die Auswirkungen einer Katastrophe vergrößern können; | |||||||||
2. | Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Merkmale und Kontaktdaten zu Objekten, bei denen im Fall einer Katastrophe besondere Vorkehrungen erforderlich sind; | |||||||||
3. | Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Ressourcen und Kontaktdaten zu Objekten, die für die Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung benötigt werden; | |||||||||
4. | Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Ressourcen und Kontaktdaten zu Objekten, in denen Materialien lagern, die für die Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung benötigt werden; | |||||||||
5. | Name, Anschrift, Kontaktdaten und Geburtsdatum von Personen, die über die in Z 1 bis 4 genannten Objekte verfügungsberechtigt sind oder die einen ungehinderten Zugang zu diesen Objekten ermöglichen können; | |||||||||
6. | Name, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Funktion von Personen, die im Fall einer Katastrophe mit bestimmten Aufgaben betraut sind; | |||||||||
7. | Name, Anschrift, Kontaktdaten und Geburtsdatum von Personen, die im Fall einer Katastrophe besondere Hilfeleistungen erbringen können. |
(9) Personenbezogene und andere Daten gemäß Abs. 8 dürfen nur zur Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfemaßnahmen zur Katastrophenbewältigung, im Rahmen von Katastrophenschutzübungen gemäß § 11 sowie zu Zwecken der Ausbildung gemäß § 12 verarbeitet und an die gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten übermittelt werden.
(10) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(11) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
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