(1) Der Katastrophenhilfsdienst der Freiwilligen Feuerwehren besteht aus den Freiwilligen Feuerwehren eines Verwaltungsbezirkes. Sie haben diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Der Auftrag zum Einsatz an die Freiwilligen Feuerwehren erfolgt durch die gemäß § 13 zuständige Behörde. Diese hat bei der Erteilung eines Einsatzauftrages auf die den Freiwilligen Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben und ihre allfällige Verpflichtung durch den NÖ Landesfeuerwehrverband zur Abstellung von Mannschaften und Geräten nach § 5 Abs. 1 Bedacht zu nehmen. Alle im Katastrophengebiet eingesetzten Teile der Freiwilligen Feuerwehren sind der örtlich zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandantin oder dem örtlich zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten unterstellt.
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