(1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen Kosten sind vom Land zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten, die den Gemeinden auf Grund der Vollziehung der ihnen nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben erwachsen.
(2) Kosten sind auch Entschädigungen im Sinne des § 21.
(3) Erleidet eine in der Katastrophenhilfe tätige Person bei Durchführung ihrer auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung an ihrem Leben oder an ihrer Gesundheit Schaden, hat das Land den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als dieser nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen abgegolten wird.
(4) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung zur Folge hat, hat die Kosten des Einsatzes und den dabei dem Land oder der Gemeinde entstandenen Schaden zu ersetzen.
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