§ 1 NÖ KHG 2016 Zielsetzung und Anwendungsbereich

NÖ KHG 2016 - NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zielsetzung dieses Landesgesetzes ist die Organisation und Gewährleistung einer wirksamen Katastrophenhilfe auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene.

(2) Durch dieses Landesgesetz werden weder andere landesrechtliche Bestimmungen betreffend Katastrophenhilfe noch die Zuständigkeit des Bundes berührt.

In Kraft seit 02.09.2016 bis 31.12.9999
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