(1) Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine allgemeine Kenntnis darüber besteht, wahrnimmt, hat unverzüglich die nächste Feuerwehralarmzentrale, die nächste Sicherheitsdienststelle, das nächste Gemeindeamt, die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landeswarnzentrale zu verständigen.
(2) Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung von Katastrophenmeldungen verpflichtet. Dies gilt nicht für Anlagen, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.
(3) Alle Personen, die sich im Katastrophengebiet aufhalten sind verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden sowie der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten über alle für die Katastrophenbewältigung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.
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