Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. | Katastrophe: Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die Umwelt oder bedeutende Sachwerte in außergewöhnlichem Ausmaß unmittelbar gefährdet oder geschädigt werden und die Abwehr oder Bekämpfung der Gefahr oder des Schadens einen durch eine Behörde koordinierten Einsatz der dafür notwendigen Kräfte und Mittel erfordert. | |||||||||
2. | Katastrophenschutz: Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung einschließlich der dafür erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen. | |||||||||
3. | Katastrophenhilfe: jene Vorbereitungs- und Durchführungsmaßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes, die darauf abzielen, die unmittelbaren Auswirkungen einer Katastrophe zu verhindern, einzudämmen oder vorläufig zu beseitigen. |
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