§ 15 NÖ KHG 2016 Selbstschutz und Nachbarschaftshilfe

NÖ KHG 2016 - NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Jede Person soll bei Gefahr bzw. Eintritt einer Katastrophe nach Möglichkeit und Zumutbarkeit, Sofortmaßnahmen zur Katastrophenhilfe und zur Begrenzung von Schäden treffen, insbesondere andere durch die Katastrophe gefährdete Personen zu warnen sowie diejenigen Schutz- und Hilfsmaßnahmen zu ergreifen, die vor Eintreffen der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten mit unmittelbar im Gefahrenbereich vorhandenen Einsatzmitteln durchgeführt werden können.

(2) Über Abs. 1 hinausgehende Maßnahmen der Katastrophenhilfe fallen in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörde gemäß § 13 und der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten.

In Kraft seit 02.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 NÖ KHG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 NÖ KHG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 NÖ KHG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 NÖ KHG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 NÖ KHG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ KHG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 NÖ KHG 2016
§ 16 NÖ KHG 2016