(1) Jede Person soll bei Gefahr bzw. Eintritt einer Katastrophe nach Möglichkeit und Zumutbarkeit, Sofortmaßnahmen zur Katastrophenhilfe und zur Begrenzung von Schäden treffen, insbesondere andere durch die Katastrophe gefährdete Personen zu warnen sowie diejenigen Schutz- und Hilfsmaßnahmen zu ergreifen, die vor Eintreffen der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten mit unmittelbar im Gefahrenbereich vorhandenen Einsatzmitteln durchgeführt werden können.
(2) Über Abs. 1 hinausgehende Maßnahmen der Katastrophenhilfe fallen in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörde gemäß § 13 und der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten.
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