Die in § 7 Abs. 1, 2, 3 und 5 bis 9, § 8 Abs. 3, 6, 7 und 8, § 10 Abs. 1, 2 und 4, § 11, § 12 Abs. 3 und 4 und § 17 Abs. 5 dieses Gesetzes geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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