§ 28 NÖ GPVG § 28

NÖ GPVG - NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Personalvertretung hat einzelne Bedienstete, wenn sie dies verlangen, in nur sie betreffende Dienstrechts- und Personalangelegenheiten zu vertreten und zwar auch in jenen Fällen, in denen sich die Bediensteten nicht auf ein ihnen aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen können.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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