Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Personalvertretung hat einzelne Bedienstete, wenn sie dies verlangen, in nur sie betreffende Dienstrechts- und Personalangelegenheiten zu vertreten und zwar auch in jenen Fällen, in denen sich die Bediensteten nicht auf ein ihnen aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen können.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 28 NÖ GPVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 NÖ GPVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 28 NÖ GPVG