(1) Den Personalvertretungen sind erforderlichenfalls die entsprechenden Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse, deren sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, von der Gemeinde (Gemeindeverband) beizustellen und instandzuhalten.
(2) Ebenso ist das für die Geschäftsführung der Personalvertretung unbedingt erforderliche Kanzleipersonal ohne Rückersatz der Bezüge zur Verfügung zu stellen. Dem Vorsitzenden der Personalvertretung kommt gegenüber dem Kanzleipersonal die Stellung eines Dienststellenleiters zu.
(3) Die Gemeinde (Gemeindeverband) trägt die Kosten mit Ausnahme der Reisegebühren, die den Personalvertretern bei der Erfüllung ihrer Personalvertreteraufgaben erwachsen.
(4) Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Abs. 1 bis 3 hat bei Nichtübereinstimmung die Dienstbehörde unter Anwendung der Vorschriften des AVG zu entscheiden.
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