§ 22 NÖ GPVG Besonderer Schutz der Personalvertreter

NÖ GPVG - NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit eigener Zustimmung und mit Zustimmung des Ausschusses zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden, es sei denn, er hätte die Versetzung der Dienstzuteilung selbst beantragt. Auf einem zugelassenen Wahlvorschlag aufscheinende Wahlwerber dürfen bis zum Wahltage nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden. Dienstrechtliche Vorschriften zum Schutz vor Versetzungen (Dienstzuteilungen) bleiben unberührt.

(2) Ein Vertragsbediensteter als Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses) darf ferner nur mit Zustimmung des Personalvertreterausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund der Erreichung der Altersgrenze bzw. Dienstunfähigkeit zu.

(3) Wird die Zustimmung zu einer Maßnahme gemäß Abs. 2 innerhalb von zwei Wochen nicht erteilt, so entscheidet über diese Maßnahme das zuständige Organ nach Anhörung des Zentralausschusses.

(4) Bei der Abstimmung kommt dem betroffenen Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses) kein Stimmrecht zu.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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