(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technische Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beachten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses fort.
(4) Die Enthebung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 erfolgt durch die Dienstbehörde.
0 Kommentare zu § 21 NÖ GPVG