(1) Wenn in einer Gemeinde (Gemeindeverband) eine Dienststelle neu geschaffen wird, so hat der Zentralausschuß, wenn ein solcher nicht besteht, der Personalvertreterausschuß nach Anhörung des Dienstgebers zu bestimmen, ob für diese Einrichtung ein eigener Personalvertreterausschuß errichtet wird, oder welchem bestehenden Personalvertretungsbereich diese Dienststelle zuzuordnen ist.
(2) Bei Neuerrichtung eines Personalvertreterausschusses hat der Zentralausschuß, wenn dieser nicht besteht, der Personalvertreterausschuß einen Wahlausschuß (§ 10) für die neugeschaffene Dienststelle innerhalb von sechs Wochen zu bestellen. Dieser Wahlausschuß hat innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des Personalvertreterausschusses für den Rest der gesetzlichen Funktionsdauer der Personalvertretung auszuschreiben.
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