Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.01.2025
(1)Absatz einsDie Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit als Personalvertreter an keine Weisungen gebunden und dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.
(2)Absatz 2Die Tätigkeit des Personalvertreters ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einem Bediensteten bei der Dienstbeurteilung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.
(4)Absatz 4Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse steht unter Fortzahlung ihrer laufenden Bezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Die Inanspruchnahme ist dem Dienststellenleiter mitzuteilen.
(5)Absatz 5Auf Antrag des Personalvertreter- oder Zentralausschusses, der Vorschläge der Personalvertreterausschüsse einzuholen hat, sind von der Dienstbehörde für Gemeinden mit mehr als 150 wahlberechtigten Bediensteten ein, für Gemeinden mit mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei und mit mehr als 1000 wahlberechtigten Bediensteten vier Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge vom Dienst freizustellen. Saisonbedienstete und Bedienstete, deren Beschäftigungsausmaß weniger als ein Drittel der Dienstleistung eines entsprechend Vollbeschäftigten beträgt, werden dabei nicht berücksichtigt. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden freizustellenden Personalvertreter ist nach dem d’Hondtschen Verfahren zu ermitteln.
(6)Absatz 6Dem freigestellten Personalvertreter gebührt als laufender Bezug der Monatsbezug nach § 63 Abs. 2 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024, (im Folgenden: NÖ GBedG 2025) bzw. allenfalls der Dienstbezug nach § 4 Abs. 7 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, oder Monatsbezug nach § 7 Abs. 2 oder § 46f Abs. 2 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, und die Nebengebühren. Die Nebengebühren müssen im Durchschnitt der Nebengebühren der letzten 12 Monate vor der (ersten) Dienstfreistellung ermittelt werden. Dabei bewirkt eine Verminderung der vor der Dienstfreistellung bezogenen Nebengebühren durch Dienstverhinderung oder Sonderurlaub eine diesen Zeiträumen entsprechende Verlängerung des Ermittlungszeitraumes. Die so ermittelten Nebengebühren erhöhen sich im selben Ausmaß und zum selben Zeitpunkt wie dies im § 78 Abs. 6 NÖ GBedG 2025 bzw. in § 42 Abs. 4 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, vorgesehen ist. Eine Neufestsetzung der Summe der Nebengebühren muss auch dann erfolgen, wenn sich die Bemessungsgrundlage der vor der Dienstfreistellung bezogenen Nebengebühren oder die Nebengebühren selbst der Höhe nach verändert hätten.Dem freigestellten Personalvertreter gebührt als laufender Bezug der Monatsbezug nach Paragraph 63, Absatz 2, NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,, (im Folgenden: NÖ GBedG 2025) bzw. allenfalls der Dienstbezug nach Paragraph 4, Absatz 7, NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Landesgesetzblatt 2440, oder Monatsbezug nach Paragraph 7, Absatz 2, oder Paragraph 46 f, Absatz 2, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, Landesgesetzblatt 2420, und die Nebengebühren. Die Nebengebühren müssen im Durchschnitt der Nebengebühren der letzten 12 Monate vor der (ersten) Dienstfreistellung ermittelt werden. Dabei bewirkt eine Verminderung der vor der Dienstfreistellung bezogenen Nebengebühren durch Dienstverhinderung oder Sonderurlaub eine diesen Zeiträumen entsprechende Verlängerung des Ermittlungszeitraumes. Die so ermittelten Nebengebühren erhöhen sich im selben Ausmaß und zum selben Zeitpunkt wie dies im Paragraph 78, Absatz 6, NÖ GBedG 2025 bzw. in Paragraph 42, Absatz 4, NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, vorgesehen ist. Eine Neufestsetzung der Summe der Nebengebühren muss auch dann erfolgen, wenn sich die Bemessungsgrundlage der vor der Dienstfreistellung bezogenen Nebengebühren oder die Nebengebühren selbst der Höhe nach verändert hätten.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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