Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen in Ausübung ihrer Funktion nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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