Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, für Gemeindeverbände mit der Maßgabe, daß das dem Bürgermeister vergleichbare Organ der Obmann, das dem Gemeindevorstand vergleichbare Organ der Verbandsvorstand und das dem Gemeinderat vergleichbare Organ die Verbandsversammlung ist.
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