§ 26 NÖ GPVG § 26

NÖ GPVG - NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Folgende Angelegenheiten sind der Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen:

a)

Ordnungsstrafen, Suspendierungen, Disziplinaranzeigen und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;

b)

Anzeigen über Dienst-(Arbeits-)unfälle und Berufskrankheiten;

c)

Anordnung von Überstunden, soferne sie für mehrere Bedienstete und für mehr als drei Tage hintereinander angeordnet werden;

d)

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen;

e)

Entlassung von Vertragsbediensteten;

f)

Aufnahme von Bediensteten, die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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