(1) Folgende Angelegenheiten sind der Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen:
a) | Ordnungsstrafen, Suspendierungen, Disziplinaranzeigen und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens; | |||||||||
b) | Anzeigen über Dienst-(Arbeits-)unfälle und Berufskrankheiten; | |||||||||
c) | Anordnung von Überstunden, soferne sie für mehrere Bedienstete und für mehr als drei Tage hintereinander angeordnet werden; | |||||||||
d) | Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen; | |||||||||
e) | Entlassung von Vertragsbediensteten; | |||||||||
f) | Aufnahme von Bediensteten, die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. |
0 Kommentare zu § 26 NÖ GPVG