Der Bürgermeister muß mit dem Zentralausschuß, wenn ein solcher nicht besteht mit dem Personalvertreterausschuß, mindestens einmal vierteljährlich Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Personalvertretung besprechen. Das Recht der Personalvertretung nach § 25 Abs. 2 bleibt davon unberührt. Der Bürgermeister kann ein gemäß § 37 Abs. 2 oder § 39 Abs. 3 NÖ GO 1973 mit den Personalangelegenheiten betrautes Mitglied des Gemeindevorstandes (Gemeinderates, in Städten mit eigenem Statut des Stadtsenates) den Dienstbesprechungen beiziehen.
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