§ 35a NÖ GPVG § 35a

NÖ GPVG - NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Das Aufsichtsrecht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes richtet sich nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 bzw. dem jeweiligen Stadtrecht. Die Landesregierung als Aufsichtsbehörde kann sowohl von den Organen des Dienstgebers, als auch der Personalvertretung angerufen werden, wenn sie behaupten, in ihren Rechten nach diesem Gesetz verletzt worden zu sein.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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