§ 25 NÖ GPVG Befugnisse der Personalvertretung

NÖ GPVG - NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Personalvertretung ist zur Wahrung der beruflichen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten berufen. In diesem Sinne stehen ihr insbesonders die folgenden Mitwirkungsrechte zu.

(2) In folgenden Angelegenheiten ist in Verhandlungen das Einvernehmen mit der Personalvertretung anzustreben, wobei auch der Personalvertretung das Recht zusteht, derartige Anträge beim Dienstgeber einzubringen:

a)

Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten;

b)

Einführung neuer Arbeitsmethoden, Änderung in der Gestaltung der Arbeit und der Arbeitsplätze;

c)

allgemeine Maßnahmen in Durchführung der Gesetze über das Dienstrecht und Besoldungsrecht (insbesondere bei Nebengebühren, Remunerationen, Prämien usw.) und den Arbeitnehmerschutz oder in Durchführung von Kollektivverträgen;

d)

allgemeine, den Dienstbetrieb betreffende Vorschriften;

e)

Erstellung und Änderung des Dienstpostenplanes;

f)

Geschäftseinteilung;

g)

Gewährung freiwilliger Sozialleistungen durch den Dienstgeber;

h)

Beförderungen und Überstellungen (einschließlich Ernennungen von Dienststellenleitern);

i)

Versetzungen, Dienstzuteilungen und Überlassungen;

j)

Kündigungen;

k)

Versetzungen in den dauernden Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit;

l)

Auswahl der Bediensteten zur Aus- und Weiterbildung;

m)

Unterstellung unter die Dienstordnung;

n)

Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und Schadenersatz;

o)

Widmung (Änderung der Widmung), Vergabe oder Aufforderung zur Räumung einer Dienstwohnung;

p)

Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

q)

Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse.

Ist für die oben angeführten Angelegenheiten ein Beschluß des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates) bzw. Stadtsenates notwendig, muß diesem vor dem Beschluß eine allfällige schriftliche Stellungnahme der Personalvertretung bekanntgegeben werden.

(3) Die angeführten Maßnahmen sind der Personalvertretung spätestens zwei Wochen (Kündigungen spätestens eine Woche) vor der beabsichtigten Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Wenn sich die Personalvertretung innerhalb einer Frist von zwei Wochen (bei Kündigungen innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen) nicht äußert, so gilt dies als Zustimmung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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