(1) In Dienststellen, in denen nach § 3 keine Personalvertretungen gewählt werden, sind Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Die Vertrauenspersonen werden von den Bediensteten der Dienststelle mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn die Hälfte der wahlberechtigten Bediensteten anwesend ist. Die Wahl ist gleichzeitig mit der allgemeinen Personalvertretungswahl abzuhalten.
(3) Die Bestimmungen des Abschnittes I sind, soweit im folgenden nichts anders bestimmt wird, für Dienststellen, in denen Vertrauenspersonen zu wählen sind, sinngemäß anzuwenden. Vertrauenspersonen sind dem Personalvertreterausschuß gleichzusetzen.
(4) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über den Zentralausschuß, den Wahlausschuß, über die Durchführung der Wahl der Personalvertreterausschüsse mit Ausnahme des § 13 Abs. 8 bis 17 und über den Zentralwahlausschuß. Die vom Wahlausschuß zu besorgenden Aufgaben sind von den von den anwesenden Bediensteten zu bestimmenden Bediensteten zu besorgen.
(5) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Vertrauenspersonen sind die Bestimmungen der §§ 19, 21, 22 und 23 sinngemäß anzuwenden.
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