(1) Zur Deckung der übrigen Kosten der Geschäftsführung der Personalvertretung und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zu Gunsten der Bediensteten ist eine Personalvertretungsumlage einzuheben. Die Personalvertretungsumlage beträgt 0,25 v.H. des Dienst-(Monats-)bezuges einschließlich der Sonderzahlungen mit Ausnahme der Kinderzulage.
(2) Die Umlagen sind durch den Dienstgeber von den Bezügen einzubehalten und bei jeder Bezugsauszahlung an den zuständigen Personalvertretungsfonds abzuführen.
(3) In Gemeinden, in denen keine Personalvertreter oder Vertrauenspersonen gewählt wurden, darf der Dienstgeber keine Personalvertretungsumlage einbehalten.
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