(1) Jede im Personalvertreterausschuß vertretene Wählergruppe, die nicht eine Freistellung nach § 19 Abs. 5 in Anspruch nimmt, hat Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung durch die Dienstbehörde für Schulungszwecke bis zum Höchstausmaß von 80 Arbeitsstunden innerhalb einer Funktionsperiode unter der Fortzahlung der laufenden Bezüge.
(2) Die Schulungen müssen die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied der Personalvertretung dienen.
(3) Der Personalvertreterausschuß hat die Dienstbehörde rechtzeitig von einer beabsichtigten Teilnahme an einer Schulung in Kenntnis zu setzen. Bei Festsetzung des Zeitpunktes der Freistellung ist auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
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