(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie die sonstigen für die im § 31 Abs. 1 genannten Zwecke bestimmten Vermögenschaften, bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.
(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuß, wenn jedoch kein Zentralausschuß besteht, dem Personalvertreterausschuß. Vertreter des Personalvertretungsfonds nach außen ist der Vorsitzende des Zentralausschusses, wenn kein Zentralausschuß besteht, der Vorsitzende des Personalvertreterausschusses. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter vertreten. Der Vorsitzende des Zentralausschusses kann verfügen, dass die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage vom jeweiligen Personalvertretungsausschuss unter Verantwortung des Vorsitzenden des Zentralausschusses verwaltet werden.
(3) Zur Überprüfung der Verwaltung des Personalvertretungsfonds hat die Bedienstetenversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese dürfen einem Personalvertreterausschuß nicht angehören, müssen jedoch als Personalvertreter wählbar sein. Die Bestimmungen über die rechtliche Stellung der Personalvertreter sind auf die Rechnungsprüfer sinngemäß anzuwenden. In Gemeinden, in denen mehrere Dienststellen bestehen, bilden die von den Bedienstetenversammlungen gewählten Rechnungsprüfer den Rechnungsprüferausschuß. Dieser Ausschuß hat die Aufgaben der Rechnungsprüfer wahrzunehmen. Er wählt aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
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