(1) Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können die im § 25 angeführten Fristen verkürzt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen des § 25 nicht anzuwenden; die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.
(2) Die Organe der Personalvertretung können im Interesse der Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung erforderlichenfalls auch die Gemeindeaufsichtsbehörde anrufen.
(3) Der Personalvertreterausschuß ist befugt, an der Besichtigung der Dienststelle durch behördliche Organe, soferne diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen. Der Personalvertretungsausschuß ist von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
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