Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die erstmalige Wahl der Organe der Personalvertretung nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist innerhalb eines Jahres nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl durchzuführen. Der Wahltag ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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