Die Wahltage sind jeweils durch Verordnung der Landesregierung so rechtzeitig festzulegen, daß die erste Sitzung des Personalvertreterausschusses frühestens drei Monate vor oder spätestens drei Monate nach Ablauf der Funktionsdauer stattfinden kann. In den Fällen des § 16 Abs. 2 lit.b bis d sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Funktionsdauer binnen sechs Wochen nach Beendigung der Funktionsdauer der abtretenden Organe auszuschreiben.
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