§ 16 NÖ GPVG Beendigung der Tätigkeit der Organe der Personalvertretung

NÖ GPVG - NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Tätigkeit der Organe der Personalvertretung endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Organe.

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit der Organe:

a)

wenn die Dienststelle, für die der Personalvertreterausschuß gebildet ist, aufgelassen wird;

b)

wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

c)

wenn der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel seiner Mitglieder mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;

d)

wenn die Bedienstetenversammlung die Enthebung des Personalvertreterausschusses beschließt (§ 5 Abs. 2 lit.c).

(3) Der Personalvertreterausschuß führt in den Fällen des Abs. 2 lit.b bis d die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Organe weiter.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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