§ 14 NÖ GPVG Ruhen und Erlöschen der Funktion als Personalvertreter

NÖ GPVG - NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Funktion als Personalvertreter ruht während der Zeit der Amtsausübung als

a)

Bürgermeister,

b)

Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates bzw. Stadtsenates),

c)

leitender Gemeindebediensteter,

d)

Leiter einer wirtschaftlichen Unternehmung,

e)

Mitglied der Anstaltsleitung des Krankenhauses und

f)

leitender Personalsachbearbeiter,

in der Gemeinde, in der die Funktion als Personalvertreter auszuüben wäre. Die Funktion als Personalvertreter ruht weiters während der Zeit einer länger als 3 Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Ausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört.

(2) Während des Vollzuges einer Disziplinarstrafe darf ein Mitglied des Zentralausschusses oder Personalvertreterausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuß, dem das Mitglied angehört, beschließt, sonst ruht seine Funktion.

(3) Die Funktion als Personalvertreter erlischt:

a)

sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit als Personalvertreter ausschließt;

b)

durch Verzicht;

c)

im Falle des § 15 Abs. 3 zweiter Satz;

d)

durch Versetzung auf den Dienstposten einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Ausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört;

e)

durch Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses.

(4) Erlischt die Funktion des Personalvertreters, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ein nichtgewählter Kandidat des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidaten (des gleichen Wahlvorschlages) durch Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreter entscheidet im Streitfalle der Zentralausschuß, soweit ein solcher nicht besteht, die Bedienstetenversammlung auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört. In dem aufgrund eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahrens sind die Bestimmungen des AVG 1950 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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