(1) Die Wahl der Personalvertreterausschüsse ist vom Zentralwahlausschuß, wenn keiner besteht, vom Wahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher bei der Dienststelle auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen. In der Wahlausschreibung ist festzulegen, daß als Stichtag der Tag der Wahlausschreibung gilt.
(2) Die Gemeinde (Gemeindeverband) ist verpflichtet, dem Wahlausschuß die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten sechs Wochen vor dem Wahltag zur Erstellung der Wählerlisten zur Verfügung zu stellen. Die Wahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Wahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben.
(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß eingebracht werden. Die Wahlvorschläge müssen von 1 % der Wahlberechtigten (ohne Saisonbediensteten), jedenfalls aber von mindestens zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Personalvertreterausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Wenn den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechende Wahlvorschläge vom Einreicher nicht binnen zweier Arbeitstage nach Aufforderung verbessert werden, gelten sie als zurückgezogen.
(4) Die Wahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 7. Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an den Amtstafeln der Dienststellen kundzumachen. Die Wahlausschüsse haben ferner spätestens am 7. Tag vor dem Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.
(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(6) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können ihre Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages dem Wahlausschuß mit der Post einsenden. Der Stimmzettel hat aus weißem, weichen Papier, im Format von 14,5 bis 15,5 cm mal 9,5 bis 10,5 cm zu bestehen. Nach Beendigung der Wahl einlangende Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.
(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
a) | Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Bei diesen Teilungen sind auch Dezimalzahlen zu berücksichtigen und anzuschreiben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Personalvertreterausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei fünf Mitgliedern des Personalvertreterausschusses die fünftgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. | |||||||||
b) | Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. | |||||||||
c) | Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los. |
(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(10) Der Wahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl des Personalvertreterausschusses festzustellen.
(11) Die Gewählten sind vom Wahlausschuß unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht binnen dreier Arbeitstage, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(12) Lehnt er die Wahl ab, so tritt das nach Abs. 14 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle, wobei § 14 Abs. 4 letzter Satz anzuwenden ist.
(13) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(14) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder.
(15) Die Wahlausschüsse haben das Ergebnis der Wahlen dem allenfalls bestehenden Zentralwahlausschuß mitzuteilen. Dieser, sonst der Wahlausschuß, hat das Ergebnis öffentlich bekanntzumachen und dem Bürgermeister (Dienststellenleiter) anzuzeigen.
(16) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung der Wahlergebnisse von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß, wenn keiner besteht beim Wahlausschuß, mit Begründung angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.
(17) Aufgrund der Anfechtung ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(18) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
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