(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen aus Anlage 7 „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
(2) Zusätzlich gelten bezüglich der Heizungstechnik folgende Begriffsbestimmungen:
1. | Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird; | |||||||||
2. | benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen; | |||||||||
3. | bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerung vorgesehen ist; | |||||||||
3a. | Betriebsstunden: der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten; | |||||||||
4. | Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung); | |||||||||
5. | Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge; | |||||||||
6. | Brennwertgeräte: Feuerungsanlagen mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme; | |||||||||
7. | CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid; | |||||||||
8. | feste fossile Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen: Braun- und Steinkohle, Briketts, Koks und Torf; | |||||||||
9. | flüssige fossile Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden; | |||||||||
10. | gasförmige Brennstoffe: Erdgas, Flüssiggas, diverse Biogase und Gemische mit gleichen Spezifikationen; | |||||||||
11. | Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden; | |||||||||
12. | Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung; | |||||||||
13. | nicht standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (z. B. Biogas, Pflanzenöle, Stroh); | |||||||||
14. | NMHC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan; | |||||||||
15. | NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2); | |||||||||
16. | OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff; | |||||||||
17. | Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung); | |||||||||
18. | Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten; | |||||||||
19. | SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid; | |||||||||
20. | standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (z. B. Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (z. B. Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle); | |||||||||
21. | Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden; | |||||||||
22. | Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung; | |||||||||
23. | Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge; | |||||||||
24. | Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf; | |||||||||
25. | Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer); | |||||||||
26. | Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie; | |||||||||
27. | zugelassene Stelle: eine akkreditierte Anstalt, Stelle oder Einrichtung einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung; |
(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 25/2016)
Von den nachfolgenden bautechnischen Bestimmungen darf über die bereits vorgesehenen Ausnahmen hinaus dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung (im Folgenden zitiert: NÖ BO 2014), die in dieser Verordnung als technische Mindestanforderungen näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.
(1) Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen des Teils III und der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6, jeweils Ausgabe April 2019, dar.
(2) Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8. Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“ und der „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, jeweils Ausgabe April 2019, dar.
Niedrigstenergiegebäude (Anlage 6, Pkt. 4.2) haben neben den Anforderungen der Anlage 6 (OIB-Richtlinie 6) folgenden Dokumenten zu entsprechen:
Dieser Teil enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen in Teil II für folgende Bauwerke:
1. | Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen | |||||||||
2. | Kindergärten und Schulen | |||||||||
3. | Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck | |||||||||
4. | Denkmalgeschützte und erhaltungswürdige Bauwerke | |||||||||
5. | Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten | |||||||||
6. | Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke | |||||||||
7. | Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge | |||||||||
8. | Abstellanlagen für Fahrräder |
(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:
- | Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 und 9.2 | |||||||||
Anforderungen an die Belichtung und die Sichtverbindung nach außen; | ||||||||||
- | Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1 | |||||||||
Fußbodenniveau von Räumen; | ||||||||||
- | Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2 und 11.3 | |||||||||
Raumhöhe von Aufenthaltsräumen und anderen Räumen; | ||||||||||
- | Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5) | |||||||||
Schallschutz. |
(2) Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Abs. 1 nicht.
Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils II gelten für Kindergärten, Schulen und Gebäude bzw. Gebäudeteile mit vergleichbarer Nutzung folgende Anforderungen:
1. | Die lichte Raumhöhe der Gruppenräume, Bewegungsräume und Unterrichtsräume muss mindestens 3,00 m betragen. | |||||||||
2. | Türen von Gruppenräumen, Bewegungsräumen und Unterrichtsräumen müssen eine nutzbare Breite der Durchgangslichte von mindestens 1,00 m haben. | |||||||||
3. | Bei für Kinder und Jugendliche zugänglichen Treppenanlagen sind Handläufe ohne offene Enden auszubilden. In Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen sind bei für Kinder zugänglichen Treppenanlagen zusätzliche Handläufe in kindgerechter Höhe anzubringen. | |||||||||
4. | In für Kinder und Jugendliche zugänglichen Bereichen sind Treppen mit einer Stufenhöhe von nicht mehr als 16 cm und einem Stufenauftritt von nicht weniger als 30 cm auszuführen. | |||||||||
5. | Bei für Kinder und Jugendliche zugänglichen Absturzbereichen sind Absturzsicherungen mit einer Höhe von mindestens 1,25 m auszuführen. |
(1) Unterliegen Bauwerke oder Teile davon wegen ihres besonderen Verwendungszwecks erhöhten oder sonst abweichenden Anforderungen, müssen die dafür notwendigen Maßnahmen den Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 NÖ BO 2014 entsprechen.
(2) Bei Bauwerken, bei denen ein rascher und zweckentsprechender abwehrender Brandschutz auf Grund eingeschränkter Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr erschwert oder nicht möglich ist, sind in begründeten Einzelfällen zusätzliche bautechnische, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen vorzusehen.
(1) Bei Abänderungen von denkmalgeschützten Bauwerken sowie bei im Sinne des Denkmal- und Ortsbildschutzes erhaltungswürdigen Bauwerken in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sind Ausnahmen von Teil III und von den Anlagen 2 bis 6 zulässig, wenn diese zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der historischen Substanz erforderlich sind und die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
(2) Zur Erreichung eines erforderlichen Sicherheitsniveaus können anstelle von bautechnischen Maßnahmen auch Betriebsvorschriften oder andere Maßnahmen (z. B. Markierungen, Hinweisschilder, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen) vorgesehen bzw. vorgeschrieben werden.
(1) Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten dürfen von den bautechnischen Vorschriften dieser Verordnung und deren Anlagen abweichen, wenn aufgrund ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszwecks die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
(2) Zur Erreichung eines erforderlichen Sicherheitsniveaus können anstelle von bautechnischen Maßnahmen auch Betriebsvorschriften oder andere Maßnahmen (z. B. Markierungen, Hinweisschilder, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen) vorgesehen bzw. vorgeschrieben werden.
(1) Stallungen für mehr als 10 Stück Großvieh oder für mehr als 30 Schweine, Ziegen oder Schafe müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Ein Ausgang muss unmittelbar ins Freie führen.
(2) Stalltüren ins Freie müssen so angelegt werden, dass die Tiere bei Gefahr rasch ins Freie gebracht werden können. Sie müssen mindestens 90 cm breit und 2 m hoch sein und nach außen aufschlagen oder als äußeres Schiebetor angebracht sein.
(3) Öffnungen in Außenwänden von Stallungen (z. B. Türen, Fenster, Lüftungsöffnungen) müssen mindestens 3 m entfernt sein
1. | von allen Fenstern von Aufenthaltsräumen und | |||||||||
2. | von gewidmeten Verkehrsflächen. | |||||||||
Dies gilt nicht für Fenster, die luftdicht abgeschlossen sind und keine beweglichen Teile haben. |
(1) Die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles wie folgt festgelegt:
für ein Stellplatz für je
1. | Wohngebäude ....................................................1 Wohnung | |||||||||
2. | Gebäude für Betreutes Wohnen ....................... 2 Wohnungen | |||||||||
3. | Kinder- und Jugendwohnheime...................... 20 Betten | |||||||||
4. | Seniorenwohnheime ......................................... 8 Betten | |||||||||
5. | Industrie- und Betriebsgebäude ....................... 5 Arbeitsplätze | |||||||||
6. | Büro- und Verwaltungsgebäude ..................... 40 m2 Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen | |||||||||
7. | Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche | |||||||||
von nicht mehr als 750 m² ............................... 50 m² Verkaufsfläche | ||||||||||
8. | Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche | |||||||||
von mehr als 750 m² ........................................ 30 m² Verkaufsfläche | ||||||||||
9. | Gaststätten ...................................................... 10 Sitzplätze | |||||||||
10. | Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung, | |||||||||
Diskotheken und Tanzlokale ………………… 5 Sitzplätze | ||||||||||
11. | Hotels, Pensionen und sonstige | |||||||||
Beherbergungsstätten ....................................... 5 Betten | ||||||||||
12. | Motels ............................................................... 2 Betten | |||||||||
13. | Jugendherbergen ............................................. 10 Betten | |||||||||
14. | Schulen ............................................................ 5 Lehrpersonen, |
zusätzlich einer für 10 Schüler über 17 Jahre
15. | Kranken- und Kuranstalten............................... 4 Betten | |||||||||
16. | Pflegeheime .................................................... 10 Betten | |||||||||
17. | Ambulatorien und Arztpraxen ........................ 30 m² Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen | |||||||||
18. | Kasernen ........................................... ............... 3 Betten | |||||||||
19. | Sporthallen .....................................................100 m² Hallensportfläche, |
zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
20. | öffentliche Hallenbäder .....................................10 Kleiderablagen, |
zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
21. | Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden….10 Kleiderablagen | |||||||||
22. | Bildungseinrichtungen .........................................5 Sitzplätze | |||||||||
23. | Versammlungsstätten, | |||||||||
Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos .......... 10 Zuschauerplätze |
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
(2) Bei den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 8 NÖ BO 2014 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen
- | mindestens ein Stellplatz als barrierefreier Stellplatz und | |||||||||
- | mindestens ein Stellplatz als Stellplatz für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern | |||||||||
auszuführen, soweit nicht aufgrund des besonderen Verwendungszwecks (z. B. Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten) ein höherer Bedarf an barrierefreien Stellplätzen und an Stellplätzen für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern erforderlich ist. | ||||||||||
Bei Wohngebäuden nach § 46 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist mindestens ein barrierefreier Stellplatz herzustellen. |
(1) Zu- und Abfahrten zwischen Abstellanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen im Einmündungsbereich gut zu überblicken ist.
(2) Von Straßenkreuzungen, jeweils gemessen vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien oder deren gedachten Fortsetzungen, muss die Einbindung von Zu- und Abfahrten in öffentliche Verkehrsflächen folgende Abstände aufweisen:
- | mindestens 5 m bei Abstellanlagen mit nicht mehr als 100 m² Nutzfläche oder bei Abstellanlagen mit nicht mehr als 4 Stellplätzen für Personenkraftwagen, | |||||||||
- | mindestens 20 m bei allen anderen Abstellanlagen. | |||||||||
Geringere Abstände sind zulässig, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen. |
(3) Bei Abstellanlagen mit mehr als 4 Stellplätzen müssen
- | Kurven im Verlauf der Zu- und Abfahrten einen Innenradius von mindestens 4 m, werden sie mit Lastkraftwagen befahren, mindestens 10 m aufweisen, | |||||||||
- | vor Schranken, Toren oder anderen die Zufahrt behindernden Anlagen den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und der Größe der Abstellanlagen entsprechende Stauräume für einfahrende Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen angelegt werden. |
(4) Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Zu- und Abfahrten, Fahrbahnen und Fahrtrichtungen sowie Wege für Fußgänger und Radfahrer gekennzeichnet und bei Dunkelheit beleuchtet werden.
(5) Stellplätze für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern sind in der Größe von barrierefreien Stellplätzen auszuführen.
(6) Barrierefreie Stellplätze für Personenkraftwagen und Stellplätze für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern sind möglichst nahe beim Haupteingang der zugehörigen Gebäude anzuordnen. Diese Stellplätze müssen barrierefrei erreichbar und gekennzeichnet sein.
(7) Fußböden in Garagen sind flüssigkeitsdicht und medienbeständig auszuführen. Allfällig anfallende Flüssigkeiten (z. B. Kraftstoffe, Öle, Schmelzwässer) dürfen nicht in andere Räume oder ins umliegende Gelände gelangen.
(1) Die Richtzahl der nach § 65 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorzusehenden Stellplätze für Fahrräder wird je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:
für ein Stellplatz für je
1. | Wohngebäude mit mehr als 4 Wohnungen | |||||||||
(ausgenommen Reihenhäuser) ……………….……….….... 1 Wohnung | ||||||||||
2. | Gebäude für Betreutes Wohnen ………...….…………..….3 Wohnungen | |||||||||
3. | Heime | |||||||||
a) | für Schüler und Lehrlinge ………………………....……. 4 Heimplätze | |||||||||
b) | für Studenten ……………………………...……….…… 2 Heimplätze | |||||||||
4. | Betriebs- und Verwaltungsgebäude …………….……….… 20 Arbeitsplätze | |||||||||
5. | Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen ……………..….…. 25 Besucher | |||||||||
6. | Gaststätten ………………………………………….…....… 20 Sitzplätze | |||||||||
7. | Geschäftsgebäude ………………………………………….. 50 m² Verkaufsfläche | |||||||||
8. | Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe ……………..… 5 Ausbildungsplätze | |||||||||
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen. |
(2) Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2,00 m lang und mindestens 0,70 m breit sein. Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 0,20 m unterschritten werden.
(3) Abstellanlagen für Fahrräder müssen
- | ebenerdig, | |||||||||
- | über Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 15 %, | |||||||||
- | über überdeckte oder beheizte Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 18 % oder | |||||||||
- | über Personenaufzüge mit einer Länge von mindestens 2,00 m |
erreichbar sein. Die Breite der Erschließungswege hat mindestens 1,00 m zu betragen.(4) Die Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (z. B. mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).
(5) Bei Wohngebäuden und Heimen müssen Abstellanlagen mit mehr als 10 erforderlichen Stellplätzen überdacht ausgeführt werden.
(1) Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art | Brennstoff | Anforderungen |
gasförmig fossil | Erdgas |
|
Flüssiggas |
| |
flüssig fossil | Heizöl extra leicht schwefelarm* | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M |
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M | |
Heizöl leicht** | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M Zulässig nur in Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung | |
Heizöl mittel** | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M | |
Heizöl schwer** | Zulässig nur in Feuerungsanlagen mit mehr als 10 MW Brennstoffwärmeleistung | |
Dieselkraftstoff |
| |
fest fossil | Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks | Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels). |
standardisiert biogen | Stückholz und Rinde |
|
Holzhackgut |
| |
Holz- und Rindenpellets | Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts | |
flüssig biogen (z. B. Biodiesel) |
| |
Sonstige | Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen. | |
nicht standardisiert biogen | Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen u. dgl. | Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen. |
* Gasöl gemäß Richtlinie (EU) 2016/802 (§ 43 Abs. 1 Z 10)
** Schweröl gemäß Richtlinie (EU) 2016/802 (§ 43 Abs. 1 Z 10)
(2) Die Verwendung von Brennstoffen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Immissionsschutz nicht beeinträchtigt wird.
(3) Schadstoffreiche Materialien dürfen nur in Anlagen mit einer wirksamen Abgasreinigung verfeuert werden. Schadstoffreiche Materialien sind insbesondere Altöl, Müll und Holzabfälle mit Zusätzen (z. B. Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle).
(4) In Kleinfeuerungen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden.
Für die Aufstellung und den Einbau von Feuerungsanlagen gilt Folgendes:
1. | Bei Neuanlagen: Kleinfeuerungen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes C erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt. | |||||||||
2. | Bei bestehenden Anlagen: Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils von Kleinfeuerungen ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des Abschnitts C eingehalten werden können. | |||||||||
3. | Für jede Anlage, ausgenommen für Öfen und mittelgroße Feuerungsanlagen, ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 9 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken. | |||||||||
3a. | Für jede mittelgroße Feuerungsanlage ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 16 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Bewilligte Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken. | |||||||||
4. | Feuerungsanlagen müssen ungehindert betrieben, geprüft und gewartet werden können. |
(1) Kleinfeuerungen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:
1. | Feste Brennstoffe: |
Parameter | händisch beschickt | automatisch beschickt ≤ 50 kW Nennwärmeleistung | automatisch beschickt > 50 kW Nennwärmeleistung |
Abgasverlust (%) | 20 | 19 | 19 |
CO (mg/m³) | 3.500 | 1.500 | 800* |
Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen. | ||||||||||
* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden. | ||||||||||
2. | Flüssige Brennstoffe: |
Parameter | Grenzwerte |
Abgasverlust (%) | 10 |
Rußzahl | 1 |
CO (mg/m³) | 100 |
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. | ||||||||||
3. | Gasförmige Brennstoffe: |
Parameter | ≤ 50 kW Nennwärmeleistung | > 50 kW Nennwärmeleistung |
Abgasverlust (%) | 10 | 10 |
CO (mg/m³) | 100 | 80 |
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. |
(2) Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:
Im Rahmen der ersten Überprüfung sind sämtliche Parameter messtechnisch nachzuweisen, bei der wiederkehrenden Überprüfung nur die Werte für | ||||||||||
- | den Abgasverlust und | |||||||||
- | die CO-Emissionen |
1. | Feste biogene Brennstoffe: |
Parameter | Grenzwerte |
Abgasverlust (%) | 19 |
Staub (mg/m³) | 150 |
CO (mg/m³) | 800* |
OGC (mg/m³) | 50 |
NOx (mg/m³) | 500 |
Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen. | ||||||||||
* Für Kleinfeuerungen mit nicht mehr als 100 kW Nennwärmeleistung darf bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden. | ||||||||||
2. | Flüssige biogene Brennstoffe: |
Parameter | Grenzwerte |
Abgasverlust (%) | 10 |
Rußzahl | 1 |
CO (mg/m³) | 100 |
NOx (mg/m³) | 450 |
SO2 (mg/m³) | 170 |
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen. | ||||||||||
3. | Gasförmige biogene Brennstoffe: | |||||||||
Es sind die Grenzwerte gemäß Abs. 1 Z 3 einzuhalten. |
Für Kleinfeuerungen, die vor dem 6. November 2013 (Inkrafttreten der 6. Novelle zur NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7-7) aufgestellt wurden, gelten für den Betrieb folgende Grenzwerte:
1. | Abgasverluste |
Parameter | gasförmige und flüssige Brennstoffe | feste Brennstoffe händisch beschickt | feste Brennstoffe automatisch beschickt |
Abgasverlust (%) | 14 | 20 | 19 |
2. | CO Emissionen |
Parameter | gasförmige und flüssige Brennstoffe | biogene feste Brennstoffe händisch beschickt | biogene feste Brennstoffe automatisch beschickt | fossile feste Brennstoffe händisch beschickt |
CO (mg/m3) | 200 | 6000 | 2500 | 5000 |
Bezugssauerstoff (%) | 3 | 11 | 11 | 6 |
3. | Rußzahl bei flüssigen Brennstoffen |
Parameter | Grenzwert |
Rußzahl | 1 |
Bei diesen Feuerungsanlagen sind im Einzelfall die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, einzuhalten. Die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen, wobei deren Übergangsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Sofern diese keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste dieser Feuerungsanlagen, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, enthält, gelten die Grenzwerte gemäß § 23 Abs. 2 mit der Abweichung, dass der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % nur für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe gilt.
(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen haben je nach Leistung und eingesetztem Brennstoff die CO-Emissionsgrenzwerte und die höchstzulässigen Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011, einzuhalten.
(2) Mittelgroße Feuerungsanlagen haben beim Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte bezogen auf einen Normkubikmeter gemäß Abs. 3 (mg/Nm³) einzuhalten:
1. | bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen | |||||||||
a) | bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW |
Schadstoff | Feste Biomasse | Andere feste Brennstoffe | Gasöl | Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl | Erdgas | Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas |
SO2 | 200 (1) (2) | 1 100 | — | 350 | — | 200 |
NOx | 650 | 650 | 200 | 650 | 250 | 250 |
Staub | 50 | 50 | — | 50 | — | — |
(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
(2) 300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.
b) | bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW |
Schadstoff | Feste Biomasse | Andere feste Brennstoffe | Gasöl | Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl | Erdgas | Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas |
SO2 | 200 (1) (2) | 400 (3) | — | 350 | — | 35 (4) |
NOx | 650 | 650 | 200 | 650 | 200 | 250 |
Staub | 30 (5) | 30 (5) | — | 30 | — | — |
(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
(2) 300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.
(3) 1100 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.
(4) 170 mg/Nm3 bei Biogas.
(5) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.
2. | neue mittelgroße Feuerungsanlagen |
Schadstoff | Feste Biomasse | Andere feste Brennstoffe | Gasöl | Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl | Erdgas | Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas |
SO2 | 200 (1) | 400 | — | 350 | — | 35 (2) |
NOx | 300 (3) | 300 (3) | 200 | 300 | 100 | 200 |
Staub | 20 (4) | 20 (4) | — | 20 (5) | — | — |
(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
(2) 100 mg/Nm3 bei Biogas.
(3) 500 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.
(4) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 30 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.
(5) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.
(3) Die Emissionsgrenzwerte gemäß §§ 26 bis 26b sind definiert für einen Normkubikmeter (Nm³), das heißt für eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases sowie für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen und 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen.
(4) Die ersten Messungen sind innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Anzeige der Fertigstellung durchzuführen.
(5) Die Intervalle für die regelmäßigen Messungen betragen höchstens:
– | bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW drei Jahre, | |||||||||
– | bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW jährlich. |
(6) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, die den Bestimmungen des § 26a Abs. 2 und 4 unterliegen, betragen die Intervalle für die regelmäßigen Messungen höchstens fünf Jahre.
(7) Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen und die Messungen von Prozessparametern sind auf der Grundlage von Verfahren durchzuführen, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können. Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen.
(8) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu messen.
(9) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:
a) | Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe von Abs. 2, | |||||||||
b) | Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese errechnen sich aus dem Produkt der einzelnen Emissionsgrenzwerte nach lit. a und der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe dividiert durch die Summe der Wärmeleistung aller Brennstoffe; und | |||||||||
c) Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe. |
(1) Ab dem 1. Jänner 2025 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW die in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
Ab dem 1. Jänner 2030 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW die in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. |
(2) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a und b festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Die Betriebsstunden sind aufzuzeichnen.
In allen in diesem Absatz genannten Fällen gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3. |
(3) Bis zum 1. Jänner 2030 sind bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 Z 1 genannten Emissionsgrenzwerte befreit, wenn mindestens 50 % der erzeugten Nutzwärme der Anlage, berechnet als gleitender Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren, in Form von Dampf oder Warmwasser an ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben werden. Im Falle einer solchen Befreiung dürfen die festgelegten Emissionsgrenzwerte 1100 mg/Nm3 bei SO2 und 150 mg/Nm3 bei Staub nicht überschreiten.
Bis zum 1. Jänner 2030 sind mittelgroße Feuerungsanlagen, die feste Biomasse als Hauptbrennstoff verwenden und die sich in Gebieten befinden, in denen gemäß den Beurteilungen im Rahmen der Richtlinie 2008/50/EG für die Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Grenzwerte gesorgt ist, von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 festgelegten Staubemissionsgrenzwerte befreit. In diesem Fall dürfen die festgelegten Emissionsgrenzwerte 150 mg/Nm3 für Staub nicht überschreiten. |
(4) Neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 Z 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. In diesem Fall gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3. Die Betriebsstunden sind aufzuzeichnen.
(1) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der Eigentümer Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung zu führen bzw. hat er Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzuhalten.
(2) Der Eigentümer hat folgendes aufzubewahren:
a) | die Bewilligung einschließlich allfälliger Bewilligungen von Abänderungen; | |||||||||
b) | die Überprüfungsergebnisse und die Aufzeichnungen und Informationen nach Abs. 1; | |||||||||
c) | gegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden nach § 26a Abs. 2 und 4; | |||||||||
d) | Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung; | |||||||||
e) | Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen. | |||||||||
Die unter lit. b bis e genannten Daten und Informationen sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren. |
(3) Der Eigentümer stellt der Baubehörde die in Abs. 2 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die Baubehörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die Baubehörde spricht eine solche Aufforderung jedenfalls aus, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 2 genannten Daten oder Informationen verlangt.
(4) Der Eigentümer hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.
(1) Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 1 NÖ BO 2014 gilt:
1. | Die Intervalle betragen höchstens: |
Nennwärmeleistung | für alle Brennstoffe |
> 6 kW und ≤ 50 kW | 3 Jahre |
> 50 kW | jährlich |
Die erste Überprüfung von Heizkesseln ist im Rahmen der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. | ||||||||||
2. | Folgende Messungen sind durchzuführen: | |||||||||
a) | bei festen und gasförmigen Brennstoffen: | |||||||||
- | Abgasverlust | |||||||||
- | CO-Emission | |||||||||
b) | bei flüssigen Brennstoffen: | |||||||||
- | Abgasverlust | |||||||||
- | CO-Emission | |||||||||
- | Rußzahl | |||||||||
c) | bei Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und weniger als 1 MW Brennstoffwärmeleistung zusätzlich die Prüfung der Emissionswerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019; | |||||||||
d) | bei mittelgroßen Feuerungsanlagen zusätzlich die Messung der Emissionswerte des § 26 in den angegebenen Intervallen. | |||||||||
3. | Die Überprüfung ist im Prüfbericht gemäß Anlage 10 zu dokumentieren. Zusätzlich ermittelte Emissionswerte für die Luftschadstoffe NOx, SO2 und Staub sind in gesonderten Messberichten zu dokumentieren. |
(2) Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 2 NÖ BO 2014 gilt:
1. | Die Intervalle betragen höchstens: |
Nennwärmeleistung | für alle Brennstoffe |
> 70 kW | 10 Jahre |
Die erste Überprüfung der Zentralheizungsanlagen ist spätestens 10 Jahre nach der Aufstellung der Heizkessel durchzuführen. |
2. | Folgende Prüfungen sind durchzuführen: | |||||||||
a) | Überprüfung der einwandfreien Wärmeverteilung, welche folgende Teilbereiche der Zentralheizungsanlage umfasst: | |||||||||
- | die Regelung der Wärmeverteil- und Wärmeabgabesysteme | |||||||||
- | die Wärmedämmung der Rohrleitungen und allenfalls vorhandener Warmwasser- und Pufferspeicher | |||||||||
- | die Warmwasserbereitung | |||||||||
- | die Energieeffizienz der Umwälzpumpen | |||||||||
b) | Prüfung der Heizkesseldimensionierung; diese muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. |
Die Überprüfung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Wenn deren Anwendung nicht möglich ist, ist dies im Prüfbericht zu vermerken und zu begründen.
(1) Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte müssen den Regeln der Technik entsprechen und nach der Betriebsanleitung des Herstellers gewartet werden.
(2) Die Messgeräte müssen mindestens jährlich von einer behördlich anerkannten Prüfstelle auf Funktion und Messgenauigkeit überprüft werden.
(3) Im Prüfbericht sind die Prüfstelle und das Datum der Überprüfung einzutragen.
(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. | Heizöl extra leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle: |
Parameter | ≤ 0,25 MW Brennstoffwärmeleistung | > 0,25 MW und ≤ 2,5 MW Brennstoffwärmeleistung | > 2,5 MW Brennstoffwärmeleistung |
Boschzahl | 3 | – | – |
Staub (mg/m³) | – | 50 | 30 |
CO (mg/m³) | 650 | 250 | 250 |
NOx (mg/m³) | 1.200** | 400 | 250 |
2. | Erdgas, Flüssiggas: |
Parameter | ≤ 2,5 MW Brennstoffwärmeleistung | > 2,5 MW Brennstoffwärmeleistung |
CO (mg/m³) | 200 | 200 |
NOx (mg/m³) | 250** | 150 |
NMHC (mg/m³) | 150 | 50 |
3. | Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas: |
Parameter | ≤ 0,25 MW Brennstoffwärmeleistung | > 0,25 MW Brennstoffwärmeleistung |
CO (mg/m³) | 1.000* | 400* |
NOx (mg/m³) | 1.000 | 500 |
NMHC (mg/m³) | – | 150 |
Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen. | ||||||||||
* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³. | ||||||||||
** Für mit fossilen Brennstoffen betriebene Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Höchstleistung von nicht mehr als 50 kW gelten die NOx-Werte lt. Verordnung (EU) Nr. 813/2013. |
(2) Bei der ersten Überprüfung ist nachzuweisen, dass die Anforderungen des Abs. 1 eingehalten werden. Die wiederkehrenden Überprüfungen sind in Abständen von mindesten einem Jahr zu wiederholen. Dabei ist die Einhaltung von CO und NOx im vereinfachten Messverfahren nachzuweisen.
(3) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 sind:
1. | Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten, | |||||||||
2. | Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen. |
(4) Für das Blockheizkraftwerk ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 13 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.
(1) Zentralheizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind periodisch mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen. Die Überprüfung hat die Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Heiz- bzw. Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen.
(2) Die Überprüfung hat sich insbesondere auf die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage maßgebend sind, wie z. B. Veränderungen der Raumnutzung, der inneren Wärmequellen, der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der Sollwerte (Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit), sowie auf die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten zu beziehen.
(3) Die Prüfung der Anlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Anlagendimensionierung umfasst hat, an der Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung, der Wärmepumpe oder der Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Heiz- bzw. den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind:
1. | Flüssigkeiten, die einen zündfähigen Dampf abgeben können, und der Flammpunkt dieser Flüssigkeiten nicht mehr als 60 °C beträgt und solche, die in Abs. 3 namentlich genannt sind. | |||||||||
2. | Stoffe und Gemische gemäß Anhang I Pkt. 1.0 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31. Dezember 2008, S. 1 (CLP-Verordnung), welche | |||||||||
- | bei 50 °C einen Dampfdruck von weniger als 300 kPa (3 bar) haben, | |||||||||
- | bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig sind und | |||||||||
- | einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 kPa haben. |
(2) Brennbare Flüssigkeiten werden entsprechend ihrem Flammpunkt und ihrem Siedebeginn in Gefahrenkategorien eingeteilt, wobei gilt:
- | Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der eine brennbare Flüssigkeit unter definierten Versuchsbedingungen bei Normaldruck zündfähigen Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt. | |||||||||
- | Der Siedebeginn ist jene Temperatur, bei welcher der Übergang von der flüssigen in die gasförmige Phase bei Normaldruck von 101,3 kPa beginnt. |
(3) Gefahrenkategorien gemäß Abs. 2 sind:
- | Gefahrenkategorie I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 °C und einem Siedebeginn von nicht mehr als 35 °C (hochentzündlich) | |||||||||
- | Gefahrenkategorie II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 °C und einem Siedebeginn von mehr als 35 °C (leichtentzündlich) | |||||||||
- | Gefahrenkategorie III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 23 °C und nicht mehr als 60 °C (entzündlich), ausgenommen Gasöle | |||||||||
- | Gefahrenkategorie IV: Gasöle, Petroleum, flüssige Biokraftstoffe unbeschadet des Flammpunktes |
(4) In Feuerungsanlagen dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie I, II und III verfeuert werden.
(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten:
- | in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten, | |||||||||
- | in Gängen und Stiegenhäusern | |||||||||
- | in Pufferräumen und Schleusen, | |||||||||
- | in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen, | |||||||||
- | in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen, | |||||||||
- | auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen, | |||||||||
- | in Garagen mit einer Nutzflächen von mehr als 250 m², | |||||||||
- | in Parkdecks. |
(2) In Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² dürfen brennbare Flüssigkeiten in einer Menge von nicht mehr als 25 Liter gelagert werden.
(3) Bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist durch besondere Maßnahmen sicher zu stellen, dass bei Überflutung ein Ölaustritt verhindert wird (z. B. Sicherung der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser oder Sicherung des Behälters gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).
(4) In Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten in Behältern oder Kanistern in Mengen von mehr als 10 und nicht mehr als 500 Liter in einem
- | durchlüftbaren Raum ohne Feuerstätte oder | |||||||||
- | Kellerabteil, dessen Wände, Decken und Türen zumindest in REI 30 bzw. EI 30 ausgeführt sind, | |||||||||
aufbewahrt werden, wenn | ||||||||||
- | der Anteil der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien I und II nicht mehr als 60 Liter und der Gefahrenkategorie III nicht mehr als 120 Liter beträgt und | |||||||||
- | die Lagerung in einer Auffangwanne erfolgt. |
(5) In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen dürfen Mengen von mehr als 500 Liter der Gefahrenkategorie IV und in allen anderen Gebäuden, die nicht ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienen, dürfen Mengen von mehr als 1000 Liter der Gefahrenkategorie IV nur
- | in eigenen Lagerräumen und | |||||||||
- | in einer Menge von nicht mehr als 100.000 Liter | |||||||||
gelagert werden. |
Für Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien I, II und III hat die Behörde im Bewilligungsverfahren die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(1) Lagerbehälter sind entsprechend den Regeln der Technik zu fertigen, aufzustellen und zu prüfen. Ortsfeste Lagerbehälter sind entweder leicht zugänglich aufzustellen (freistehend) oder unterirdisch hohlraumfrei einzubetten (erdverlegt).
(2) Lagerbehälter müssen
- | voneinander in einem Abstand von mindestens 50 cm aufgestellt werden, ausgenommen Batterietanks, | |||||||||
- | eine Vorrichtung zur Feststellung der Lagermenge (Füllstandsanzeiger) aufweisen, ausgenommen durchscheinende Lagerbehälter, | |||||||||
- | außen mit einem Korrosionsschutz versehen sein, wenn nicht nach ihrer Art eine Korrosion ausgeschlossen ist, | |||||||||
- | mit einer Sicherung gegen Überfüllen ausgerüstet sein, die vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang unterbricht oder Alarm auslöst und | |||||||||
- | bei einem Inhalt von mehr als 3000 Liter eine Einstiegsöffnung mit 60 cm lichter Weite haben, ausgenommen Batterietanks. |
(3) Vor Einstiegsöffnungen muss ein Freiraum von mindestens 1,00 m Tiefe gewährleistet sein.
(4) Als Füllstandsanzeiger dürfen z. B. Peilstäbe mit Kappverschraubung, pneumatische Anzeigen oder Schwimmer verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger, z. B. aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig. Die höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstandsanzeiger kenntlich zu machen.
(1) Lagerbehälter in Gebäuden sind entweder doppelwandig mit Leckanzeige auszuführen oder in einer Auffangwanne aufzustellen.
(2) Zu den Wänden und der Decke ist ein Mindestabstand von 50 cm einzuhalten. Bei Lagerbehältern von nicht mehr als 20.000 Liter darf an zwei angrenzenden Wänden dieser Mindestabstand auf 20 cm verringert werden.
(3) Auffangwannen müssen
- | öldicht und ölbeständig ausgeführt werden und | |||||||||
- | die gesamte Lagermenge aufnehmen können. |
(4) Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von nicht mehr als 10.000 Liter zusammengeschlossen werden.
(5) Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundamentenstreifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen. Ist die Bodenplatte des Behälters aus einem Stück, darf der Behälter auf eine mindestens 5 cm hohe Betonplatte mit einer feuchtigkeitsisolierenden Zwischenlage aufgesetzt werden.
(1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen die
- | normgerecht, zylindrisch und doppelwandig ausgeführt, | |||||||||
- | mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät ausgestattet und | |||||||||
- | gegen Korrosion von außen geschützt sind. |
(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen mindestens
- | mit steinfreier Erde oder Sand 1,00 m, ist eine Überfahrung ausgeschlossen 50 cm, überschüttet werden, | |||||||||
- | von Grundstücksgrenzen, unterirdischen Räumen, Fundamenten, Kanälen u. dgl. 1,00 m entfernt sein und | |||||||||
- | erforderlichenfalls gegen Wasserauftrieb gesichert werden. | |||||||||
Sie dürfen nicht überbaut werden. |
(3) Der Domschacht des Lagerbehälters
- | darf den Behälter nicht belasten und | |||||||||
- | ist den zu erwartenden Lasten (z. B. Fahrzeuge) entsprechend tragsicher abzudecken. | |||||||||
Die Füllstelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes auf den Behälter nachweislich vom Hersteller flüssigkeitsdicht angeschweißt ist. |
(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2,00 m auf, dann ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.
(1) Lagerbehälter im Freien sind
- | standsicher aufzustellen und | |||||||||
- | doppelwandig mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät auszuführen oder in eine Auffangwanne mit Schutz gegen Niederschlagswässer zu stellen. Die Hochwassersicherheit gemäß § 61 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist zu gewährleisten. |
(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von
- | 50 cm gegen Wände in REI 90 bzw. EI 90 ohne Öffnungen, | |||||||||
- | 5,00 m gegen solche Wände mit Öffnungen, | |||||||||
- | 10,00 m gegen Bauwerke, die nicht zumindest in REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt sind, oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen | |||||||||
einzuhalten. |
(1) Die Leitungen müssen
1. | aus metallischen Werkstoffen bestehen, | |||||||||
2. | den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und | |||||||||
3. | über einen ausreichenden Korrosionsschutz verfügen. | |||||||||
Davon ausgenommen sind zugelassene Systeme für Batterietanks innerhalb von Lagerräumen. |
(2) Bewegliche Leitungen dürfen nur
- | an einsehbaren Stellen, | |||||||||
- | in einer Länge von höchstens 2.00 m und | |||||||||
- | zum unmittelbaren Anschluss an den Brenner | |||||||||
verlegt werden. Abs. 1 Z 2 und 3 gelten sinngemäß. |
(3) Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, dass Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können. Folgende Ausführungen entsprechen dieser Voraussetzung:
- | doppelwandig mit selbsttätiger Lecküberwachung oder | |||||||||
- | flüssigkeitsdichtes Überschubrohr mit einem Gefälle zu einem flüssigkeitsdichten ständig überwachten Kontrollschacht. |
(4) Der Füllstutzen ist
- | leicht erreich- und bedienbar anzuordnen, | |||||||||
- | mit einer Kappverschraubung abschließbar auszustatten und | |||||||||
- | gegen unbefugten Zugriff zu sichern. | |||||||||
Es muss sichergestellt sein, dass die Leitung nach der Füllung entleert ist. |
(5) Lagerbehälter mit mehr als 1000 Liter Inhalt sind mit einer Lüftungsleitung ins Freie auszustatten, die
- | ausreichend bemessen und nicht abschließbar ist, und | |||||||||
- | deren Rohrende gegen das Eindringen von Niederschlagswässern gesichert ist. |
(6) Wird ein Zwischenbehälter mit einer Pumpe befüllt, muss sichergestellt sein, dass der Zwischenbehälter nicht überfüllt wird. Dies ist auf jeden Fall gewährleistet, wenn die Lüftungsleitung
- | in den Lagerbehälter, aus dem gepumpt wird, mündet und | |||||||||
- | einen mindestens gleich großen Durchmesser wie die Zuleitung aufweist. |
(1) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen, durch die ein selbständiges Ausfließen (Heberwirkung) der gelagerten Flüssigkeit erfolgen kann, sind mit Einrichtungen zu versehen, die dies verhindern.
(2) An Lagerbehälter unterhalb des Flüssigkeitsspiegels angeschlossene Rohrleitungen sind Absperreinrichtungen vorzusehen, die sich möglichst nahe am Behälter befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sind.
(1) Bei Leckanzeigegeräten sind Hinweise auf die erforderlichen Sofortmaßnahmen, die bei einer Leckanzeige durchzuführen sind, anzubringen.
(2) Bei der Füllstelle ist ein Hinweis auf die gelagerte Ölsorte und die eingebaute Überfüllsicherung anzubringen.
(1) Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen beim Betreiber der Anlage von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über
1. | die den Regeln der Technik entsprechende Herstellung, Prüfung und Aufstellung oder Verlegung des Lagerbehälters, | |||||||||
2. | die Dichtheitsprüfung des erdverlegten Lagerbehälters einschließlich der Verrohrung mit 0,3 bar Überdruck, | |||||||||
3. | die Ausführung ölführender Rohrleitungen und Verbindungen mit Angabe des verwendeten Rohr- und Isoliermaterials sowie die Druckprobe der Leitungen und Armaturen mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 5 bar Überdruck Luft oder Inertgas, | |||||||||
4. | die Erdung metallischer Lagerbehälter und Rohrleitungen mit Angabe des gemessenen Erdübergangwiderstandes und | |||||||||
5. | die öldichte Ausführung von Auffangwannen, Rohrkanälen und Schächten | |||||||||
aufliegen. Sie sind zur Einsichtnahme aufzubewahren. |
(2) Prüfungen nach Abs. 1 Z 2 sind bei erdverlegten Anlagen alle 6 Jahre zu wiederholen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparatur und Erweiterung sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.
(1) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:
1. | Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982 zur Änderung der Richtlinie 78/170/EWG betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten, ABl. L 378 vom 31. Dezember 1982, S. 19, | |||||||||
2. | Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. L 167, vom 22. Juni 1992, S. 17, | |||||||||
3. | Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 93/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen), ABl. L 220 vom 30. August 1993, S. 1, | |||||||||
4. | Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. L 121 vom 11. Mai 1999, S. 13, | |||||||||
5. | Richtlinie 2009/142/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen, ABl. L 330 vom 16. Dezember 2009, S. 10, | |||||||||
6. | Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13. | |||||||||
7. | Richtlinie 2012/27/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. L 315 vom 14. November 2012, S. 1, | |||||||||
8. | Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. L 13 vom 17. Jänner 2014, S. 1, | |||||||||
9. | Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. L 313 vom 28. November 2015, S. 1, | |||||||||
10. | Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. L 132 vom 21. Mai 2016, S. 58, | |||||||||
11. | Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 75, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 249 vom 4. Oktober 2018, S. 19, | |||||||||
12. | Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 311 vom 25. September 2020, S. 11. |
(2) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, der Kommission mitgeteilt:
Mitteilung 2014/362/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 27. Oktober 2014) | ||||||||||
Mitteilung 2020/660/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 21. Jänner 2021) |
Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7, außer Kraft.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung LGBl. Nr. 25/2016 anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(4) Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
Gleichzeitig treten § 12 Abs. 4 erster Satz und § 13 außer Kraft. | ||||||||||
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, LGBl. Nr. 36/2021, anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. |
(5) Die §§ 17 bis 22 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
[CELEX-Nr.: 32013L0059, 32015L2193]
[CELEX-Nr.: 32016L0802, 32018L0844, 32018L2001]
[CELEX-Nr.: 32015L2193]
Inhaltsverzeichnis | ||
Teil I | ||
Begriffsbestimmungen | ||
Gleichwertiges Abweichen | ||
Teil II | ||
Verweise auf OIB-Richtlinien | ||
Teil III | ||
Anwendungsbereich | ||
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen | ||
Kindergärten und Schulen | ||
Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck und Bauwerke mit erschwerten Bedingungen für den abwehrenden Brandschutz | ||
Denkmalgeschützte und erhaltungswürdige Bauwerke | ||
Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten | ||
Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke | ||
Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge | ||
Anforderungen an Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge | ||
(entfällt) | ||
Abstellanlagen für Fahrräder | ||
Teil IV | ||
Abschnitt A | ||
Zulässige Brennstoffe | ||
Abschnitt B | ||
Allgemeine Bestimmungen | ||
Abschnitt C | ||
(entfällt durch LGBl. Nr. 36/2021) | ||
(entfällt durch LGBl. Nr. 36/2021) | ||
(entfällt durch LGBl. Nr. 36/2021) | ||
(entfällt durch LGBl. Nr. 36/2021) | ||
(entfällt durch LGBl. Nr. 36/2021) | ||
(entfällt durch LGBl. Nr. 36/2021) | ||
Betrieb | ||
Altanlagen | ||
Abschnitt D | ||
Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen für Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und weniger als 1 MW Brennstoffwärmeleistung | ||
Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen für mittelgroße Feuerungsanlagen | ||
Übergangsbestimmungen und Ausnahmen für mittelgroße Feuerungsanlagen | ||
Pflichten des Eigentümers von mittelgroßen Feuerungsanlagen | ||
Abschnitt E | ||
Intervalle und Umfang der Überprüfungen | ||
Überprüfungsverfahren | ||
Messgeräte | ||
Abschnitt F | ||
Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen | ||
Teil V | ||
Intervalle und Umfang der Überprüfungen | ||
Teil VI | ||
Abschnitt A | ||
Brennbare Flüssigkeiten | ||
Lagerung | ||
Abschnitt B | ||
Maßnahmen | ||
Abschnitt C | ||
Mindestausstattung | ||
Lagerung in Gebäuden | ||
Unterirdische Lagerung | ||
Lagerung im Freien | ||
Leitungen | ||
Absperr- und Sicherheitseinrichtungen | ||
Aufschriften | ||
Prüfungen, Befunde | ||
Teil VII | ||
Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren | ||
Sprachliche Gleichbehandlung | ||
Schluss- und Übergangsbestimmungen | ||
|
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Anlage 1: | „OIB-Richtlinie 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 | |
Anlage 2: | „OIB-Richtlinie 2 - Brandschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 | |
Anlage 2.1: | „OIB-Richtlinie 2.1 - Brandschutz bei Betriebsbauten“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 | |
Anlage 2.2: | „OIB-Richtlinie 2.2 - Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 | |
Anlage 2.3: | „OIB-Richtlinie 2.3 - Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m “ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 | |
Anlage 3: | „OIB-Richtlinie 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 | |
Anlage 4: | „OIB-Richtlinie 4 - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 | |
Anlage 5: | „OIB-Richtlinie 5 - Schallschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 | |
Anlage 6: | „OIB-Richtlinie 6 - Energieeinsparung und Wärmeschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 | |
Anlage 7: | „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 | |
Anlage 8: | „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 | |
Anlage 9: | Anlagendatenblatt Heizessel / BHKW | |
Anlage 10: | Prüfbericht für die Abgasmessung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln | |
Anlage 11: | Prüfbericht für die Inspektion von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln über 70 kW Nennwärmeleistung | |
Artikel 12: | Anlagendatenblatt und Prüfbericht für die Inspektion von Klimaanlagen über 70 kW | |
Artikel 13 | Prüfbericht für die Abgasmessung von Blockheizkraftwerken (BHKW) | |
Artikel 14 | Anlagenblatt für Wärmepumpen über 70 kW (PDesign) | |
Artikel 15 | Anlagenblatt für Zentralheizungsanlagen mit elektrischen Widerstandsheizungen über 70 kW | |
Artikel 16 | Registrierung von mittelgroßen Feuerungsanlagen | |