§ 10 NÖ BTV 2014 Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke

NÖ BTV 2014 - NÖ Bautechnikverordnung 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Stallungen für mehr als 10 Stück Großvieh oder für mehr als 30 Schweine, Ziegen oder Schafe müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Ein Ausgang muss unmittelbar ins Freie führen.

(2) Stalltüren ins Freie müssen so angelegt werden, dass die Tiere bei Gefahr rasch ins Freie gebracht werden können. Sie müssen mindestens 90 cm breit und 2 m hoch sein und nach außen aufschlagen oder als äußeres Schiebetor angebracht sein.

(3) Öffnungen in Außenwänden von Stallungen (z. B. Türen, Fenster, Lüftungsöffnungen) müssen mindestens 3 m entfernt sein

1.

von allen Fenstern von Aufenthaltsräumen und

2.

von gewidmeten Verkehrsflächen.

Dies gilt nicht für Fenster, die luftdicht abgeschlossen sind und keine beweglichen Teile haben.

 

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 NÖ BTV 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 NÖ BTV 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 NÖ BTV 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 NÖ BTV 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 NÖ BTV 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 NÖ BTV 2014
§ 11 NÖ BTV 2014