(1) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der Eigentümer Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung zu führen bzw. hat er Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzuhalten.
(2) Der Eigentümer hat folgendes aufzubewahren:
a) | die Bewilligung einschließlich allfälliger Bewilligungen von Abänderungen; | |||||||||
b) | die Überprüfungsergebnisse und die Aufzeichnungen und Informationen nach Abs. 1; | |||||||||
c) | gegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden nach § 26a Abs. 2 und 4; | |||||||||
d) | Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung; | |||||||||
e) | Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen. | |||||||||
Die unter lit. b bis e genannten Daten und Informationen sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren. |
(3) Der Eigentümer stellt der Baubehörde die in Abs. 2 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die Baubehörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die Baubehörde spricht eine solche Aufforderung jedenfalls aus, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 2 genannten Daten oder Informationen verlangt.
(4) Der Eigentümer hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.
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