§ 4 NÖ BTV 2014

NÖ BTV 2014 - NÖ Bautechnikverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Dieser Teil enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen in Teil II für folgende Bauwerke:

1.

Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen

2.

Kindergärten und Schulen

3.

Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck

4.

Denkmalgeschützte und erhaltungswürdige Bauwerke

5.

Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten

6.

Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke

7.

Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

8.

Abstellanlagen für Fahrräder

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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