§ 24 NÖ BTV 2014 Altanlagen

NÖ BTV 2014 - NÖ Bautechnikverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Für Kleinfeuerungen, die vor dem 6. November 2013 (Inkrafttreten der 6. Novelle zur NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7-7) aufgestellt wurden, gelten für den Betrieb folgende Grenzwerte:

1.

Abgasverluste

 

Parameter

gasförmige und flüssige Brennstoffe

feste Brennstoffe händisch beschickt

feste Brennstoffe automatisch beschickt

Abgasverlust (%)

14

20

19

 

2.

CO Emissionen

 

Parameter

gasförmige und flüssige Brennstoffe

biogene feste Brennstoffe

händisch beschickt

biogene feste Brennstoffe

automatisch beschickt

fossile feste Brennstoffe

händisch beschickt

CO (mg/m3)

200

6000

2500

5000

Bezugssauerstoff (%)

3

11

11

6

 

3.

Rußzahl bei flüssigen Brennstoffen

 

Parameter

Grenzwert

Rußzahl

1

 

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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