(1) Die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles wie folgt festgelegt:
für ein Stellplatz für je
1. | Wohngebäude ....................................................1 Wohnung | |||||||||
2. | Gebäude für Betreutes Wohnen ....................... 2 Wohnungen | |||||||||
3. | Kinder- und Jugendwohnheime...................... 20 Betten | |||||||||
4. | Seniorenwohnheime ......................................... 8 Betten | |||||||||
5. | Industrie- und Betriebsgebäude ....................... 5 Arbeitsplätze | |||||||||
6. | Büro- und Verwaltungsgebäude ..................... 40 m2 Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen | |||||||||
7. | Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche | |||||||||
von nicht mehr als 750 m² ............................... 50 m² Verkaufsfläche | ||||||||||
8. | Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche | |||||||||
von mehr als 750 m² ........................................ 30 m² Verkaufsfläche | ||||||||||
9. | Gaststätten ...................................................... 10 Sitzplätze | |||||||||
10. | Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung, | |||||||||
Diskotheken und Tanzlokale ………………… 5 Sitzplätze | ||||||||||
11. | Hotels, Pensionen und sonstige | |||||||||
Beherbergungsstätten ....................................... 5 Betten | ||||||||||
12. | Motels ............................................................... 2 Betten | |||||||||
13. | Jugendherbergen ............................................. 10 Betten | |||||||||
14. | Schulen ............................................................ 5 Lehrpersonen, |
zusätzlich einer für 10 Schüler über 17 Jahre
15. | Kranken- und Kuranstalten............................... 4 Betten | |||||||||
16. | Pflegeheime .................................................... 10 Betten | |||||||||
17. | Ambulatorien und Arztpraxen ........................ 30 m² Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen | |||||||||
18. | Kasernen ........................................... ............... 3 Betten | |||||||||
19. | Sporthallen .....................................................100 m² Hallensportfläche, |
zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
20. | öffentliche Hallenbäder .....................................10 Kleiderablagen, |
zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
21. | Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden….10 Kleiderablagen | |||||||||
22. | Bildungseinrichtungen .........................................5 Sitzplätze | |||||||||
23. | Versammlungsstätten, | |||||||||
Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos .......... 10 Zuschauerplätze |
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
(2) Bei den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 8 NÖ BO 2014 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen
- | mindestens ein Stellplatz als barrierefreier Stellplatz und | |||||||||
- | mindestens ein Stellplatz als Stellplatz für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern | |||||||||
auszuführen, soweit nicht aufgrund des besonderen Verwendungszwecks (z. B. Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten) ein höherer Bedarf an barrierefreien Stellplätzen und an Stellplätzen für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern erforderlich ist. | ||||||||||
Bei Wohngebäuden nach § 46 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist mindestens ein barrierefreier Stellplatz herzustellen. |
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