§ 37 NÖ BTV 2014 Unterirdische Lagerung

NÖ BTV 2014 - NÖ Bautechnikverordnung 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen die

-

normgerecht, zylindrisch und doppelwandig ausgeführt,

-

mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät ausgestattet und

-

gegen Korrosion von außen geschützt sind.

(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen mindestens

-

mit steinfreier Erde oder Sand 1,00 m, ist eine Überfahrung ausgeschlossen 50 cm, überschüttet werden,

-

von Grundstücksgrenzen, unterirdischen Räumen, Fundamenten, Kanälen u. dgl. 1,00 m entfernt sein und

-

erforderlichenfalls gegen Wasserauftrieb gesichert werden.

Sie dürfen nicht überbaut werden.

(3) Der Domschacht des Lagerbehälters

-

darf den Behälter nicht belasten und

-

ist den zu erwartenden Lasten (z. B. Fahrzeuge) entsprechend tragsicher abzudecken.

Die Füllstelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes auf den Behälter nachweislich vom Hersteller flüssigkeitsdicht angeschweißt ist.

(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2,00 m auf, dann ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 NÖ BTV 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 NÖ BTV 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 NÖ BTV 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 NÖ BTV 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 NÖ BTV 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 36 NÖ BTV 2014
§ 38 NÖ BTV 2014