(1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen die
- | normgerecht, zylindrisch und doppelwandig ausgeführt, | |||||||||
- | mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät ausgestattet und | |||||||||
- | gegen Korrosion von außen geschützt sind. |
(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen mindestens
- | mit steinfreier Erde oder Sand 1,00 m, ist eine Überfahrung ausgeschlossen 50 cm, überschüttet werden, | |||||||||
- | von Grundstücksgrenzen, unterirdischen Räumen, Fundamenten, Kanälen u. dgl. 1,00 m entfernt sein und | |||||||||
- | erforderlichenfalls gegen Wasserauftrieb gesichert werden. | |||||||||
Sie dürfen nicht überbaut werden. |
(3) Der Domschacht des Lagerbehälters
- | darf den Behälter nicht belasten und | |||||||||
- | ist den zu erwartenden Lasten (z. B. Fahrzeuge) entsprechend tragsicher abzudecken. | |||||||||
Die Füllstelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes auf den Behälter nachweislich vom Hersteller flüssigkeitsdicht angeschweißt ist. |
(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2,00 m auf, dann ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.
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