Für die Aufstellung und den Einbau von Feuerungsanlagen gilt Folgendes:
1. | Bei Neuanlagen: Kleinfeuerungen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes C erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt. | |||||||||
2. | Bei bestehenden Anlagen: Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils von Kleinfeuerungen ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des Abschnitts C eingehalten werden können. | |||||||||
3. | Für jede Anlage, ausgenommen für Öfen und mittelgroße Feuerungsanlagen, ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 9 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken. | |||||||||
3a. | Für jede mittelgroße Feuerungsanlage ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 16 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Bewilligte Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken. | |||||||||
4. | Feuerungsanlagen müssen ungehindert betrieben, geprüft und gewartet werden können. |
0 Kommentare zu § 16 NÖ BTV 2014