(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen aus Anlage 7 „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
(2) Zusätzlich gelten bezüglich der Heizungstechnik folgende Begriffsbestimmungen:
1. | Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird; | |||||||||
2. | benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen; | |||||||||
3. | bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerung vorgesehen ist; | |||||||||
3a. | Betriebsstunden: der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten; | |||||||||
4. | Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung); | |||||||||
5. | Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge; | |||||||||
6. | Brennwertgeräte: Feuerungsanlagen mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme; | |||||||||
7. | CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid; | |||||||||
8. | feste fossile Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen: Braun- und Steinkohle, Briketts, Koks und Torf; | |||||||||
9. | flüssige fossile Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden; | |||||||||
10. | gasförmige Brennstoffe: Erdgas, Flüssiggas, diverse Biogase und Gemische mit gleichen Spezifikationen; | |||||||||
11. | Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden; | |||||||||
12. | Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung; | |||||||||
13. | nicht standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (z. B. Biogas, Pflanzenöle, Stroh); | |||||||||
14. | NMHC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan; | |||||||||
15. | NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2); | |||||||||
16. | OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff; | |||||||||
17. | Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung); | |||||||||
18. | Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten; | |||||||||
19. | SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid; | |||||||||
20. | standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (z. B. Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (z. B. Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle); | |||||||||
21. | Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden; | |||||||||
22. | Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung; | |||||||||
23. | Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge; | |||||||||
24. | Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf; | |||||||||
25. | Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer); | |||||||||
26. | Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie; | |||||||||
27. | zugelassene Stelle: eine akkreditierte Anstalt, Stelle oder Einrichtung einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung; |
(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 25/2016)
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