§ 6 NÖ BTV 2014 Kindergärten und Schulen

NÖ BTV 2014 - NÖ Bautechnikverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025

Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils II gelten für Kindergärten, Schulen und Gebäude bzw. Gebäudeteile mit vergleichbarer Nutzung folgende Anforderungen:Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils römisch II gelten für Kindergärten, Schulen und Gebäude bzw. Gebäudeteile mit vergleichbarer Nutzung folgende Anforderungen:

  1. 1.Ziffer einsDie Raumhöhe der Gruppenräume, Bewegungsräume und Unterrichtsräume muss mindestens 3,00 m betragen. Bei Kindergärten in bestehenden Gebäuden darf die Raumhöhe auf bis zu 2,50 m reduziert werden, wenn die in § 10 Abs. 2 und 3 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2024, festgelegte Mindestgröße des Gruppenraumes oder Bewegungsraumes überschritten wird. Es muss dabei zumindest ein Raumvolumen vorhanden sein, welches bei Einhaltung der Mindestgröße mit einer Raumhöhe von 3,00 m vorhanden wäre.Die Raumhöhe der Gruppenräume, Bewegungsräume und Unterrichtsräume muss mindestens 3,00 m betragen. Bei Kindergärten in bestehenden Gebäuden darf die Raumhöhe auf bis zu 2,50 m reduziert werden, wenn die in Paragraph 10, Absatz 2 und 3 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2024,, festgelegte Mindestgröße des Gruppenraumes oder Bewegungsraumes überschritten wird. Es muss dabei zumindest ein Raumvolumen vorhanden sein, welches bei Einhaltung der Mindestgröße mit einer Raumhöhe von 3,00 m vorhanden wäre.
  2. 2.Ziffer 2Türen von Gruppenräumen, Bewegungsräumen und Unterrichtsräumen müssen eine nutzbare Breite der Durchgangslichte von mindestens 1,00 m haben.
  3. 3.Ziffer 3Bei für Kinder und Jugendliche zugänglichen Treppenanlagen sind Handläufe ohne offene Enden auszubilden. In Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen sind bei für Kinder zugänglichen Treppenanlagen zusätzliche Handläufe in kindgerechter Höhe anzubringen.
  4. 4.Ziffer 4In für Kinder und Jugendliche zugänglichen Bereichen sind Treppen mit einer Stufenhöhe von nicht mehr als 16 cm und einem Stufenauftritt von nicht weniger als 30 cm auszuführen.
  5. 5.Ziffer 5Bei für Kinder und Jugendliche zugänglichen Absturzbereichen sind Absturzsicherungen mit einer Höhe von mindestens 1,25 m auszuführen.

In Kraft seit 20.03.2025 bis 31.12.9999
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