Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils II gelten für Kindergärten, Schulen und Gebäude bzw. Gebäudeteile mit vergleichbarer Nutzung folgende Anforderungen:
1. | Die lichte Raumhöhe der Gruppenräume, Bewegungsräume und Unterrichtsräume muss mindestens 3,00 m betragen. | |||||||||
2. | Türen von Gruppenräumen, Bewegungsräumen und Unterrichtsräumen müssen eine nutzbare Breite der Durchgangslichte von mindestens 1,00 m haben. | |||||||||
3. | Bei für Kinder und Jugendliche zugänglichen Treppenanlagen sind Handläufe ohne offene Enden auszubilden. In Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen sind bei für Kinder zugänglichen Treppenanlagen zusätzliche Handläufe in kindgerechter Höhe anzubringen. | |||||||||
4. | In für Kinder und Jugendliche zugänglichen Bereichen sind Treppen mit einer Stufenhöhe von nicht mehr als 16 cm und einem Stufenauftritt von nicht weniger als 30 cm auszuführen. | |||||||||
5. | Bei für Kinder und Jugendliche zugänglichen Absturzbereichen sind Absturzsicherungen mit einer Höhe von mindestens 1,25 m auszuführen. |
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