§ 38 NÖ BTV 2014 Lagerung im Freien

NÖ BTV 2014 - NÖ Bautechnikverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Lagerbehälter im Freien sind

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standsicher aufzustellen und

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doppelwandig mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät auszuführen oder in eine Auffangwanne mit Schutz gegen Niederschlagswässer zu stellen. Die Hochwassersicherheit gemäß § 61 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist zu gewährleisten.

(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von

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50 cm gegen Wände in REI 90 bzw. EI 90 ohne Öffnungen,

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5,00 m gegen solche Wände mit Öffnungen,

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10,00 m gegen Bauwerke, die nicht zumindest in REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt sind, oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen

einzuhalten.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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