(1) Lagerbehälter im Freien sind
- | standsicher aufzustellen und | |||||||||
- | doppelwandig mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät auszuführen oder in eine Auffangwanne mit Schutz gegen Niederschlagswässer zu stellen. Die Hochwassersicherheit gemäß § 61 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist zu gewährleisten. |
(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von
- | 50 cm gegen Wände in REI 90 bzw. EI 90 ohne Öffnungen, | |||||||||
- | 5,00 m gegen solche Wände mit Öffnungen, | |||||||||
- | 10,00 m gegen Bauwerke, die nicht zumindest in REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt sind, oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen | |||||||||
einzuhalten. |
0 Kommentare zu § 38 NÖ BTV 2014